Veröffentlichungspflicht der im Jahre 2023 erhaltenen Beiträge

Im Sinne von Gesetz 124 / 2017 (Absätze 125 bis 129) müssen alle Vereine und nicht gewerblichen Körperschaften die Beiträge von öffentlichen Stellen oder von öffentlichen Körperschaften veröffentlichen.

Fälligkeit
Die Veröffentlichung für das vorige Jahr muss innerhalb 30. Juni 2024 erfolgen.

Mindestbetrag
Die Meldung muss nur dann gemacht werden, wenn die Summe aller Beiträge den Betrag von 10.000 Euro überschreitet. Dieser Betrag gilt als Gesamtbetrag aller möglichen Zuwendungen, auch wenn sie von verschiedenen Körperschaften stammen. (Autonome Provinz Bozen, Region, Gemeinde, Bezirksgemeinschaft und Stiftung Südtiroler Sparkasse)
Zur Gesamtsumme zählen nur jene Beträge, die effektiv im Jahre 2023 ausbezahlt wurden.
Zusagen / Beschlüsse müssen nicht berücksichtigt werden.

Der Pflicht zur Veröffentlichung unterliegen weiters auch die die Zuwendungen aus den „5 Promille“ der Steuererklärungen.

Was muss veröffentlicht werden?
Es müssen folgende Informationen veröffentlicht werden:
a) Bezeichnung und Steuernummer des begünstigten Theatervereins
b) Bezeichnung / Name der öffentlichen Körperschaft, welche die Auszahlung / Zuweisung vorgenommen hat;
c) Betrag der Zuwendung;
d) Datum Zahlung der Zuwendung;
e) Grund / Beschreibung der Zuwendung („causale“).
Wenn beispielsweise sowohl die Gemeinde als auch die Autonome Provinz im Vorjahr jeweils einen Betrag von 5.000 Euro ausgezahlt haben, dann müssen für jede Zuwendung diese 5 Angaben getrennt angeführt werden.

Wo müssen diese Daten veröffentlich werden?
Das Rundschreiben hat diesbezüglich festgehalten, dass die Veröffentlichung sowohl auf der Homepage des Vereins aber auch auf der Facebook-Seite des Vereins erfolgen kann. Hat ein Verein keine der beiden, dann kann die Veröffentlichung auch auf der Homepage des Südtiroler Theaterverbandes erfolgen.
Die entsprechende Meldung ist dann innerhalb 14. Juni 2024 an den Südtiroler Theaterverband zu richten.

Die unterlassene Veröffentlichung wird mit einer Verwaltungsstrafe von 1% der erhaltenen Beiträge sanktioniert, wobei die Mindeststrafe Euro 2.000 beträgt. Sollte die Veröffentlichung 90 Tage nach Sanktionierung nicht erfolgt sein, müssen die gesamten Beiträge rückerstattet werden.

Für jegliche weiteren Erklärungen steht die Geschäftsstelle jederzeit zur Verfügung.